Immobilien-Newsletter Q3/2023

Liebe Mitglieder und Kunden,

die Zinswende hat den Immobilienmarkt gehörig durchgeschüttelt. Trotz aller Erschwernisse bleiben Immobilien-Invests aber eine attraktive Option – egal ob es sich um eine Kapitalanlage, Eigennutzung oder die Installation zur Erzeugung erneuerbarer Energie handelt. Nachfolgend wichtige Informationen zum Thema.

1. Neues Förderprogramm "Wohneigentum für Familien"

Gestiegene Baupreise und höhere Zinsen stellen gerade für Familien eine besondere Hürde dar, Wohneigentum zu bilden. Die nun verfügbare Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Erwerb von neuem selbstgenutztem und klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland.

Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, also Privatpersonen, die Eigentümerin oder Eigentümer von neu errichtetem, selbstgenutztem Wohneigentum werden, und

  • bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet und
  • die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von neu errichtetem und klimafreundlichem Wohneigentum, das für eigene Wohnzwecke selbst zu nutzen ist.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit, der abhängig von der Förderstufe und der Anzahl der Kinder der Familie zwischen 140.000 und 240.000 Euro beträgt. Für den Antrag ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz einzubinden. Der Kredit ist vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Der Abschluss des Vorhabens ist nach Einzug in das neue Wohneigentum nachzuweisen.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 60.000 Euro bei Haushalten mit einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind, betragen. Für die Bemessung dieser Einkommensgrenze werden nur Kinder berücksichtigt, die bei Antragstellung geboren und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausschlaggebend für die Höhe des Kreditbetrages sind der geplante Gebäudestandard sowie die Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

  • 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro
  • 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro
  • ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

  •  1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro
  •  3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro
  • ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro

Die Förderungsbedingungen sind in ihren Details zum Teil relativ kompliziert. Sehr gerne bieten wir ihnen daher unsere Expertise als mehrfach ausgezeichnete Förderbank an. Die Förderdarlehen werden ohnehin dezentral ausgezahlt und häufig mit weiteren Darlehen „aus einer Hand“ abgeschlossen.

2. Steuererleichterungen für PV Anlagen:

Betreiberinnen und Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen können sich in diesem Jahr über steuerliche Erleichterungen freuen. Für Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt Peak, die auf Einfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden angebracht sind, fallen bereits rückwirkend für das Jahr 2022 keine Ertragssteuern mehr an. Bei Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt Peak je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Auch deutlich vereinfachte Regeln bei der Umsatzsteuer sind ein Plus für alle, die mit einer Photovoltaik-Anlage liebäugeln. So bleibt das Liefern und Anbringen einer Solaranlage ab sofort umsatzsteuerfrei. Anpassungen im europäischen Recht machen das seit Beginn des Jahres möglich.

Bislang mussten sich Käuferinnen und Käufer einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt als Unternehmer registrieren, um sich die beim Erwerb gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Der selbst genutzte oder ins Netz eingespeiste Strom musste zudem laufend gemeldet und versteuert werden. Künftig ist das anders: Im Rahmen der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ bleiben die Erträge für den eingespeisten Strom jetzt steuerfrei. Weniger Verwaltungsaufwand bedeutet Vorteile für Käuferinnen und Käufer: Eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben wird wieder attraktiver und generiert mehr Nachfrage. Ein gutes Signal für alle, die aktiv an der Energiewende mitwirken wollen.

Mit weniger Aufwand mehr Geld im Portemonnaie

Wer den selbst erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist, erhält jetzt mehr Geld pro Kilowattstunde. Der Vergütungssatz für Hausdachanlagen unter 10 Kilowatt installierter Leistung beträgt 8,20 Cent pro Kilowattstunde. Größere Anlagen bis 40 Kilowatt erhalten für den Anlagenteil, der über zehn Kilowatt hinausgeht, 7,10 Cent. Diese Vergütungssätze sind langfristig staatlich garantiert und zwar für die kommenden 20 Jahre.  

Beispielrechnung:

Nehmen wir an, Sie haben eine 45 Kilowatt Peak-Anlage auf dem Dach. Aus den ersten 10 Kilowatt Peak Ihrer Anlage erhalten Sie 8,20 Cent pro Kilowattstunde. Für die Energie aus den folgenden 30 Kilowatt Peak werden 7,10 Cent für jede Kilowattstunde und für die restlichen 5 Kilowatt Peak 5,80 Cent pro Kilowattstunde vergütet.

Daraus ergibt sich folgende konkrete Rechnung:

(10 x 8,20 Cent + 30 x 7,10 Cent + 5 x 5,80 Cent) : 45 = 7,20 Cent. In Summe ergibt sich für unsere Beispielanlage eine angepasste EEG-Vergütung von 7,20 Cent pro Kilowattstunde.

Profi-Tipp:

Seit 2023 ist auch das Anlagensplitting möglich. Das Splitting bei Photovoltaikanlangen bedeutet, dass die gesamte Anlage in mehrere kleine Teilanlagen aufgeteilt werden kann. So können Betreibende von der höheren Vergütung für die Energie aus kleineren Anlagen profitieren und ihren Ertrag insgesamt maximieren.

Bitte sprechen Sie uns zu allen in diesem Newsletter genannten Themen zeitnah an, damit wir für Sie eine gute Lösung erarbeiten können.

 

Sergei Rupp                                             Gerold Braun

 

 

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